Deutschland

Foto-Abmahnung – Was tun?

Foto-Abmahnung – Was tun? Von Ueli Grüter und Giedre Neverauskas Bewahren Sie Ruhe! Bezahlen Sie nicht voreilig! Geben Sie eine Unterlassungserklärung nicht vorschnell ab! Konsultieren Sie eine/n spezialisierte/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt! Sie agieren in Wellen, die Anwaltskanzleien, aber auch sonstige Unternehmen, deren Geschäftsmodell darin besteht, andere wegen widerrechtlicher Verwendung von Fotos, vorwiegend im Internet, abzumahnen und dafür teilweise horrende Gebühren […]

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Fehlende Erfindungshöhe bei in Kauf genommenen Nachteilen (BGH X ZR 50/16 – Gurtstraffer)

Auch in Deutschland hat es sich etabliert, die Erfindungshöhe anhand des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes zu beurteilen. Dabei spielen Vorteile der Erfindung einerseits und Nachteile beim Stand der Technik andererseits eine zentrale Rolle. Man unterstellt nämlich, dass der Fachmann bekannte Nachteile vermeiden möchte. Der BGH hat sich kürzlich mit folgender Frage befasst: Kann eine Lösung als nicht-naheliegend und

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3D Markenschutz für quadratische Tafelschokoladenverpackung (BGH I ZB 105/16)

Formen von Waren können als Marke geschützt werden, wenn sie vom Verkehr als Hinweis auf ein Unternehmen verstanden werden. Wenn die Form der Ware jedoch auf eine wesentliche Gebrauchseigenschaft der Ware gerichtet ist, ist sie wegen § 3 Abs. 2 Markengesetz vom Markenschutz ausgeschlossen. Ist nun eine Schlauchverpackung einer quadratischen Schokolade schützbar oder wird dadurch

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Abgrenzung zwischen Erschöpfung und Neuherstellung (BGH X ZR 55/16 – Trommeleinheit)

Wenn der Patentinhaber sein patentgeschütztes Produkt auf den Markt gebracht hat, kann er mit seinem Patent nicht verhindern, dass der Käufer dieses rechtmässig erworbene Produkt durch Dritte reparieren lässt oder an Dritte weiterverkauft. Dies besagt der Rechtsgrundsatz der Erschöpfung. Wie verhält es sich aber, wenn das Patent sich nur auf einen Teil des Produkts bezieht?

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Unzulässige Änderung des ursprünglichen Gattungsbegriffs (BGH X ZR 63/15 – Digitales Buch)

Wenn die Patentanmeldung erst einmal eingereicht ist, dann ist der maximale Schutzbereich auch abgesteckt. Dabei kommt es nicht nur darauf an, den richtigen Wortlaut der Ansprüche zu haben. Ansprüche dürfen nämlich durchaus geändert werden im Verlauf der Prüfung. Wichtig ist auch die Beschreibung, weil sie vorgibt, was man als Erfindung zu verstehen hat. In seinem

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Rückruf von verletzenden Produkten

Ein Immaterialgüterrecht wie eine Marke oder ein Patent verleiht dessen Inhaber einen Unterlassungsanspruch gegenüber Dritten, welche Produkte herstellen, anbieten oder vertreiben, die in den Schutzbereich des Immaterialgüterrechts eingreifen. Spricht ein Gericht ein entsprechendes Verbot aus, stellt sich die Frage, welche Handlungen der betroffenen Partei verboten werden und welche Handlungen sie aktiv ausführen muss, um verletzende

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Strenge Anforderungen an Aufbrauchfrist bei Patentverletzung (BGH X ZR 114/13 – Wärmetauscher)

Bei einer Patentverletzungsklage stellt der Patentinhaber regelmässig den Antrag, dem Patentverletzer die widerrechtlichen Handlungen zu verbieten. Deutsche Gerichte haben in der Vergangenheit solchen Anträgen ohne weiteres und mit sofortiger Wirkung stattgegeben, wenn die Verletzung bestätigt worden ist. In seinem kürzlichen Urteil „Wärmetauscher“ hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob dem Verletzer eine Aufbrauchfrist

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Äquivalenz von nicht beschriebenen Ausführungsformen (BGH – Pemetrexed)

Für den Schutzumfang eines Patents ist der Anspruchswortlaut massgeblich. Allerdings ist auch die Beschreibung zu berücksichtigen und zwar sowohl für den technischen Sinngehalt des Anspruchswortlauts als auch für die Bemessung des Äquvalenzbereichs. Nach einem mittlerweile etablierten Grundsatz dürfen Ausführungsformen, die zwar in der Beschreibung offenbart sind, die aber nicht mehr unter den Wortlaut des Anspruchs

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Haftung des ausländischen Lieferanten (OLG Karlsruhe 6U7/14 – Abdichtsystem)

Normalerweise ist nur derjenige für Patentverletzungen im patentgeschützten Inland haftbar, der ins Inland anbietet oder liefert. Es gibt aber Situationen, in denen eine im Ausland stattfindende Handlung auf das Inland patentverletzende Auswirkungen hat. Unter welchen Voraussetzungen ist beispielsweise ein im Ausland ansässiger Zulieferer an einen im Ausland ansässigen Automobilhersteller haftbar, wenn die Fahrzeuge des Automobilherstellers

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Patentfähigkeit der zweckgerichteten Nutzung einer wissenschaftlichen Entdeckung (BGH – Rezeptortyrosinkinase)

Das europäische Patentrecht schliesst wissenschaftliche Entdeckungen vom Patentschutz aus. Schützbar ist eine Erfindung nur dann, wenn sie eine technische Anwendung des aufgedeckten wissenschaftlichen Zusammenhangs darstellt. Es fragt sich nun, in welchem Mass der technische Anteil der Erfindung über die reine wissenschaftliche Entdeckung hinausgehen muss, damit Patentschutz möglich ist. Das 1997 angemeldete Patent EP 959 132 B

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