Wie grün darf Werbung künftig noch sein?
Von Beate Hanika
Ab dem 27. September 2026 gelten in Deutschland strengere Vorgaben für Werbung mit Umweltvorteilen. Grundlage ist die EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers for the Green Transition / Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel). Sie schützt Verbraucherinnen und Verbraucher vor Greenwashing und ist in Deutschland im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verankert.
Darunter fällt die Verwendung irreführender Symbole, Bilder, Grafiken oder Aussagen, die im kommerziellen Rahmen einen Umweltvorteil behaupten. Die Richtlinie ergänzt dazu Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG, die sogenannte schwarze Liste.
Künftig gilt insbesondere:
Umweltaussagen müssen klar und nachweisbar sein. Begriffe wie «umweltfreundlich», «grün», «umweltschonend», «energieeffizient», «biobasiert», «biologisch abbaubar» oder «CO2-freundlich» dürfen nur verwendet werden, wenn sie ausreichend belegt werden können. Generische Umweltbehauptungen ohne belegte Umweltleistung sind verboten. Das gilt auch für Aussagen zur CO2-Neutralität, die auf Kompensation beruhen. Zulässig bleiben spezifische und belegbare Umweltaussagen.
Auch Bilder können ein Umweltversprechen darstellen. Ein grünes Blatt oder ähnliche Symbole auf einer Verpackung können unter Umständen eine Umweltaussage vermitteln. Dafür sind ebenfalls entsprechende Nachweise erforderlich. Das gilt für jede Form kommerzieller Kommunikation.
Nachweise gehören dokumentiert und archiviert. Dazu zählen Datenquellen, Referenzen und, wo anwendbar, eine Lebenszyklusbewertung. Die Richtlinie stellt höhere Anforderungen an Transparenz und Nachweisführung. Bei wesentlichen Aussagen empfiehlt sich zusätzlich eine externe Verifikation.
Weitere Produkteigenschaften rücken in den Fokus
Die Vorgaben betreffen auch Angaben zu:
- Softwareupdates
- Haltbarkeit
- Reparierbarkeit
- Recyclingfähigkeit
Anbieter von Produkten mit Software oder einer bewusst eingebauten Begrenzung der Lebensdauer müssen ihre Kundinnen und Kunden transparent darüber informieren.
Welche Folgen bei Verstößen drohen
Bei Verstößen drohen Angriffe durch Wettbewerber oder Verbände sowie empfindliche Bußgelder. Der Rahmen dafür steht in § 19 Abs. 2 bis 4 UWG. Bußgelder können bis zu 50.000 Euro betragen. Bei einem Jahresumsatz ab 1,25 Millionen Euro sind bis zu vier Prozent des Umsatzes möglich. Liegen keine verlässlichen Angaben zum Umsatz vor, können bis zu zwei Millionen Euro fällig werden.
Fazit
Für Unternehmen, die direkt oder indirekt mit Nachhaltigkeit oder Umweltaussagen werben, Produkte vertreiben, die von Softwareaktualisierungen betroffen sind, oder Waren mit einem Merkmal zur Begrenzung der Haltbarkeit anbieten, ist es wichtig, ihre Werbeaussagen und Produktangaben rechtzeitig prüfen zu lassen, bevor es Dritte tun.

